Zweierlei Masz
Bekanntlich wurde am WE in Frankfurt a. M. eine islamische Moschee von Polizei komplett durchsucht.
In den Nachrichten heisst es, die ganze Aktion beziehe sich allein auf einen einzigen Hinweis eines einzelnen Kindes, das gesagt hatte, es sei dort gezwungen worden, sich ein Enthauptungs-Video anzusehen.
Dem gegenüber steht die Erfahrung, dass ein Erwachsener eine fundierte Strafanzeige mit schwersten Vorwürfen gegen einen Arzt stellt - aber nichts passiert - ausser dass nicht der Täter, sondern das anzeigende Opfer observiert und drangsaliert wird. Der furchtbare Arzt im weissen Kittel bleibt unbehelligt und darf mit seiner nur scheinbar weissen Weste weiterhin alle blenden und Patienten zu Opfern operieren.
Es ist kein deutscher Arzt auffindbar, der seriös gegen seinen menschenverachtenden Kollegen gutachtet und auch die Justiz deckelt nicht den Täter sondern das Opfer. Zustände in Deutschland, die ich für faschistoid halte.
Nichts neues - aber das macht die Sache nicht besser.
Der Staat hat das sog. Gewaltmonopol inne. Das heisst, der Bürger als Opfer einer Straftat tritt sein Recht, auf Bestrafung des Täters, an den Staat ab. Mit diesem, dem Staat hinzu gewonnenen Recht, ist dem Staat aber im Gegenzug, quasi als Komplement, die Pflicht zugekommen, dieses Recht zu wahren und in Realität umzusetzen. Rechte ziehen Pflichten nach sich - Pflichten ziehen Rechte nach sich.
Der Staat hat bei schweren Straftaten keinen BeliebigkeitsSpielraum - hier gilt nicht das OpportunitätsPrinzip - sondern eine Pflicht, den Täter zu bestrafen, Schadenersatz zu fordern und das Opfer zu entschädigen, ihm weitestgehende Genugtuung zukommen zu lassen. Alle Beteiligten wissen oder können wissen, um das, was Gesetz ist - umso mehr, was Grund- und Menschenrechte sind.
Fatal ist es, wenn der Staat nicht mal seine eigenen, selbst erlassenen Gesetze befolgt - und die Umstände so sind, dass man das binnen-juristisch nicht aufarbeiten kann. Ist das Rechtstaat? Nein!
Bei Bestrebungen, das Grundgesetz ausser Kraft zu setzen, gibt Artikel 20 (4) des GG allen Bürgern das Recht, dagegen Widerstand zu leisten. Wobei dieses Recht wohl nicht nur bei aktiven Bestrebungen gelten kann, sondern auch bei Verhalten, dass im Effekt die Grundrechte unterhöhlt, resp. wirkungslos sein lässt - und Widerstand dagegen könnte wohl durchaus auch ein aktiver Widerstand sein. Abgegebene Rechte, die nicht verwirklicht werden, entbinden auch von der Verwirklichung der dazu komplementären Pflicht.