Freitag, November 19, 2004

FolterPolizist

Wieso eigentlich wird vom Angeklagten und seinen Sympathisanten die Folterandrohung damit gerechtfertigt, man habe das Leben des entführten Jungen retten wollen, wenn man doch aber davon ausgehen musste/konnte, dass der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit da schon nicht mehr lebte. Der Täter war gefasst und eigentlich sogar auch der Entführung überführt und es ging nun für den Täter quasi darum, welches Strafmass er zu erwarten hat, also wie lange er im Knast bleiben muss, was sich daran bemisst, ob er den Jungen "nur" entführt oder auch umgebracht hat.
Im Falle der Junge hätte zu der Zeit noch gelebt, stand der Täter also letztlich vor der Wahl, den Jungen lebendig finden zu lassen, indem er dessen Aufenthaltsort nennt, oder als Mörder bestraft zu werden, indem er schweigt. Der Entführer war kein Psychopath, also ist die Tatsache, dass er den Aufenthaltsort des Jungen nicht nennen wollte, doch eigentlich ein deutliches Indiz, dass der schon nicht mehr lebte. Mithin fällt der rechtfertigende Notstand weg, mit dem der angeklagte FolterPolizist sein Tun zu legitimieren versucht.
Im übrigen war der bestellte "Folter-Experte" schon auf dem Weg zum zu Folternden und es hatte sich sogar ein PolizeiArzt gefunden, dabei zu sein! Erinnert mich ein bisschen an die US-Praxis der in fremde Länder outgesourcten Verhöre, um dort mehr Freiheiten beim Umgang mit den zu Verhörenden zu haben.

Der angeklagte FolterPolizist Daschner war nicht mutig, wie einige behaupten, weil er ein vermeintlich überkommenes Tabu gebrochen habe. Er war mutig, weil er sich zu seinen FolterBestrebungen öffentlich bekannt hat. Dafür trägt er nun auch hoffentlich die Konsequenzen, denn sonst war es kein Mut. Der FolterPolizist war feige und er hat ein gutes Gesetz ignoriert. Feige, weil er sich dem gefühlten Druck der Öffentlichkeit, irgend etwas zu TUN, gebeugt hatte und für das eigene Image bereit war, das Gesetz links liegen zu lassen und einen Wehrlosen zu foltern. Denn ein Menschenleben zu retten gab es vernünftigerweise nicht mehr. Aber Polizist Daschner fehlte offenbar der Mut, dem Mob mit Vernunft zu kommen.
Wie ein StrafrechtExperte sagte, gilt dieses Folterverbot primär für den Staat und seine Bediensteten. So wäre zB der Vater des entführten Jungen, wenn er des Entführers habhaft geworden wäre und diesen gefoltert/gequält hätte, damit der den Aufenthaltsort seines hoffentlich noch lebenden Sohnes verrät, wohl anschliessend frei gesprochen worden. Notwehr, Affekt, emotionaler Not- oder Ausnahmezustand. Das gilt aber nicht für Justiz und Polizei. Die haben schliesslich andere Möglichkeiten und Instrumente. Legale.